Am Ende von Klasse 10 gibt es kein „automatisches“ Aufrücken, sondern eine Versetzung in die Studienstufe[1]. (Achtung: Wird diese Versetzung nicht erreicht, ist die Fortsetzung der Schullaufbahn an einer allgemeinbildenden Schule – d.h. auch an einer Stadtteilschule oder einem beruflichen Gymnasium – ausgeschlossen.)
Anfang Februar finden zentrale schriftliche Überprüfungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und einer zu wählenden Fremdsprache statt. Zusätzlich werden die Schülerinnen und Schüler in der gewählten Fremdsprache und in mindestens einem der Fächer Deutsch und Mathematik mündlich überprüft. Diese mündlichen Überprüfungen werden als Gruppenprüfungen mit bis zu fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt.
An den schriftlichen und mündlichen Überprüfungen nehmen alle Schülerinnen und Schüler des Jahrganges teil.
Die Überprüfungen gehen in dem jeweiligen Fach zu 30% (15% aus dem mündlichen und 15% aus dem schriftlichen Teil) in die Jahresnote ein (§32 APO-GrundStGy).
Wer im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 den Vermerk erhält, er werde voraussichtlich (nur) den mittleren Schulabschluss und nicht die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe erreichen, muss zusätzlich zu den Überprüfungen an den Prüfungen für den mittleren Schulabschluss (MSA) in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik teilnehmen [2]. Zudem kann die Zeugniskonferenz Schülerinnen und Schülern, deren Versetzung in die Oberstufe sie trotz entsprechender Prognose gefährdet sieht, empfehlen, an den Prüfungen zum MSA teilzunehmen. Es wird eindringlich geraten, dieser Empfehlung dann zu folgen, um den MSA zu sichern. Wer nicht versetzt wird und nicht an den MSA-Prüfungen teilgenommen hat, erhält zum Schuljahresende keinen offiziellen Schulabschluss.
[1] Versetzt wird, wer in allen Unterrichtsfächern mindestens eine 4 erreicht hat oder schlechtere Noten ausgleichen kann. In der Regel können maximal zwei Fünfen oder eine Sechs ausgeglichen werden, die Fünfen durch jeweils eine Zwei oder zwei Dreien, die Sechs durch eine Eins oder zwei Zweien. Zwei Fünfen in den Kernfächern (Mathe, Deutsch, Englisch) können nicht ausgeglichen werden. In diesen Fächern darf auch keine 6 erreicht werden. Zu den Einzelheiten s. §32 APO-GrundStGy unter www.schulrechthamburg.de
Anmerkung: Durch eine Nachprüfung vor Beginn des kommenden Schuljahres ist es in Einzelfällen möglich, eine 5, für die im Zeugnis kein Ausgleich erreicht wurde, nachträglich auszugleichen.
[2] Nähere Informationen sind unter §18 APO-GrundStGy zu finden.
Inga Robinson (Abteilungsleitung 8-10)